Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Unterstützungsnetzwerk Infertilität und Kinderwunsch“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Leipzig.
(3) Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Aufbau und Förderung bundesweiter Selbsthilfestrukturen für ungewollt Kinderlose, Menschen mit Fertilitätsstörungen und Patient/-innen der Reproduktionsmedizin,
- Aufklärung und Beratung von ungewollt Kinderlosen, Menschen mit Fertilitätsstörungen und Patient/-innen der Reproduktionsmedizin sowie deren Angehörigen,
- Öffentlichkeitsarbeit, Informationskampagnen und Veranstaltungen zu Fruchtbarkeit, ungewollter Kinderlosigkeit, Fertilitätsstörungen, Fehlgeburten sowie zu den Auswirkungen gesetzlicher und politischer Regelungen auf Betroffene,
- Vertretung der Anliegen und Interessen von ungewollt Kinderlosen, Menschen mit Fertilitätsstörungen und Patient/-innen der Reproduktionsmedizin gegenüber interessierten Fachpersonen, medizinischen Einrichtungen, Forschungseinrichtungen, politischen Entscheidungsträger/-innen und Gremien,
- Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Verbänden, Vereinen und Organisationen auf nationaler und internationaler Ebene.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige sowie juristische Person werden, welche die Vereinsziele unterstützt.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder: ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen und juristische Personen. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Fördermitglieder nehmen nicht aktiv am Vereinsleben teil, unterstützen aber die Vereinsziele durch einen finanziellen Beitrag.
(3) Die Mitgliedschaft wird auf Antrag erworben. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags muss schriftlich erfolgen, jedoch gegenüber dem Antragsteller nicht begründet werden.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(5) Der Austritt ist schriftlich, auch in Form einer E-Mail, gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(6) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) gegen die Ziele oder Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung, auch in Form einer E-Mail, unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht innerhalb der dort genannten Frist eingezahlt hat. Dem Mitglied ist bei a) Gelegenheit zu geben, vor der Beschlussfassung eine Stellungnahme abzugeben. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden von Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Näheres regelt die Beitragsordnung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, auch kommissarisch,
e) Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,
f) Geschäftsordnungen des Vereins,
g) Auflösung des Vereins,
h) Wahl von mindestens einem/einer Rechnungsprüfer/-in auf die Dauer von zwei Jahren, der/die nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein darf.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich, auch in Form einer E-Mail, und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich ausschließlich per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tages. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die von dem Mitglied im Aufnahmeantrag genannte E-Mailadresse, bzw. nach Mitteilung an eine geänderte Adresse, versendet wurde. Zeitgleich mit dem Einladungsschreiben werden die Tagesordnung und ggf. entsprechende Beschlussvorlagen bekanntgegeben.
(5) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren im gesicherten Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied spätestens drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
(6) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Die Versendung der Beschlussfassung erfolgt schriftlich ausschließlich per E-Mail an die von den Mitgliedern im Aufnahmeantrag genannte E-Mailadresse bzw. nach Mitteilung an eine geänderte Adresse mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, diese Satzung bestimmt etwas anderes. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmen können nicht übertragen werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
(9) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen, welche die über diese Satzung hinausgehenden Einzelheiten der Organisation und Verfahren der Versammlung und Wahlverfahren regelt.
(10) Die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll muss von der Versammlungsleitung sowie von der Protokollführung unterschrieben werden.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei natürlichen Personen: einem/einer Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und einem Finanzvorstand. Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann bei der Wahl des Vorstands von der Mitgliederversammlung auf bis zu sieben natürliche Personen erweitert werden. Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(2) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigung des Jahresberichts,
d) Aufnahme neuer Mitglieder.
(3) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG gezahlt wird. Dieser Betrag kann durch eine jährliche Pauschale festgesetzt werden.
(4) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführung (besondere Vertretung nach § 30 BGB) bestellen. Diese ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstands können nur Einzelpersonen, die zugleich ordentliche Mitglieder des Vereins sind, sein; mit Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu kooptieren. Für die kommissarische Berufung eines Mitglieds ist eine absolute Mehrheit nötig.
(7) Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorstandsvorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch eine vom Vorsitz zu benennende Stellvertretung, einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich bzw. per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens drei Tagen. Die Sitzungen können auch per Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(9) Die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
(10) Der Vorstand kann fachliche Beiräte einrichten, die für den Verein beratend und unterstützend tätig werden; in die Beiräte können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
§ 9 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator/-innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Endometriose-Vereinigung Deutschland e. V., die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Errichtet am 24.11.2024, mit Änderungen vom 02.02.2025.
